Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts

2. Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 07.09.2018

Das Gesetzgebungsverfahren ist auf der Internet Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem Thema Familie und Partnerschaft - Vormundschaft dokumentiert:
www.bmjv.de/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Vormundschaft/Vormundschaft_node.html

Zur Realisierung dieser Reformansätze bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit einen Gesetzesentwurf vor. Auf der Grundlage der Eckpunkte von 2014 wird nunmehr ein Diskussionsteilentwurf vorgelegt, der den derzeitigen Zwischenstand der Reformarbeiten wiedergibt. Die Arbeiten beruhen auf der intensiven Diskussion mit der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einberufenen begleitenden Expertengruppe. Der Teilentwurf enthält eine Neufassung der Vorschriften zu Begründung, Führung und Ende der Vormundschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch. Darin wird die Personensorge des Vormunds inhaltlich stärker konkretisiert. Gesetzlicher Maßstab für die Amtsführung des Vormunds soll das Recht des Mündels auf Fürsorge, Erziehung und Förderung seiner Entwicklung sein. Ein besonderes Augenmerk gilt auch der Auswahl des richtigen Vormunds für den Mündel. Das Gesetz wird hierzu durch die Möglichkeit ergänzt, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als vorläufigen Vormund zu bestellen, bis ein passender Vormund gefunden ist. Dabei soll nach Möglichkeit die Bestellung einer natürlichen Person als Vormund gefördert werden.

"Eine Person, die die Vormundschaft aus bürgerschaftlichem Engagement und nicht im Rahmen einer auf Einkommenserwerb gerichteten beruflichen Tätigkeit übernimmt, ist am ehesten in der Lage, Zeit und persönliche Zuwendung für den Mündel aufzubringen, und ist daher von besonderem Wert für ihn. Sie ist einem beruflichen Vormund vorzuziehen, auch wenn für bestimmte Angelegenheiten die Unterstützung durch einen weiteren gesetzlichen Vertreter erforderlich ist." (Entwurf Seite 85)

"Unabhängig von der persönlichen Eignung im Einzelfall ist der nicht berufsmäßig tätige Vormund vorzugswürdig, da er gegenüber einem beruflichen Vormund mehr Zeit, Engagement und persönliche Zuwendung für den Mündel aufbringen kann. Aufgrund seiner Motivationslage ist von einem solchen Vormund am ehesten eine familiär geprägte persönliche Beziehung zum Mündel zu erwarten. Bei dem Vorrang handelt es sich insoweit um eine von der Person und ihren Fähigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung unabhängige Wertentscheidung des Gesetzgebers, wonach der nicht beruflichen Aufgabenwahrnehmung der Vorzug vor beruflicher Aufgabenwahrnehmung gegeben wird. Vor dem Hintergrund der nationalen Engagementstrategie der Bundesregierung soll die Vorschrift auch Appellfunktion haben: Die besondere Bedeutung der aus bürgerschaftlichem Engagement übernommenen Einzelvormundschaft soll hervorgehoben werden und Anlass zur institutionellen Unterstützung durch Jugendamt und Vereine geben. Für das Jugendamt und das Familiengericht folgt daraus, dass vor der Auswahl und Bestellung des Vormunds auch entsprechende Ermittlungen zu den Möglichkeiten, einen ehrenamtlichen Vormund einzusetzen, stattgefunden haben müssen." (§ 1780; Entwurf Seite 121)

"Auch für die Auswahl des Jugendamts sind Qualitätsgesichtspunkte maßgeblich." (Entwurf Seite 84)

"Der beobachtete Automatismus, wonach das Familiengericht mit der Anordnung der Vormundschaft ungeprüft das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt, soll damit durchbrochen werden." (§ 1782; Entwurf Seite 124)

"Dennoch soll die Aufnahme in den Haushalt zum Zweck der Pflege und Erziehung ausdrücklich im Gesetz geregelt werden und nicht mehr wie bisher nur in einem Nebensatz Erwähnung finden." (§ 1792; Entwurf Seite 136)

"Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht." (§ 1796; Entwurf Seite 17)

"Das Familiengericht soll den jährlichen Bericht des Vormunds über die persönlichen Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel besprechen."
"Eine solche Anhörung vermittelt dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck über die Ansicht des Mündels, der sich möglicherweise scheut, das Gericht von sich aus auf Unzuträglichkeiten oder Missstände hinzuweisen." (§ 1804; Entwurf Seite 20;155)

"Zur Stärkung des Vorrangs nunmehr nur des ehrenamtlichen Vormunds soll das Familiengericht künftig den berufsmäßig tätigen Einzelvormund, den Vereinsvormund oder das Jugendamt als Vormund von Amts wegen entlassen, wenn sich eine geeignete Person findet, die zur ehrenamtlichen Übernahme der Vormundschaft geeignet und bereit ist."
"Antragsberechtigt ist der bestellte Vormund, der neu zu bestellende Vormund, der Mündel und jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht." (§ 1805; Entwurf Seite 157,159)

 

Am 07.09.2018 wurde der 2. Diskussionsteilentwurf zur Reform des Vormundschaftsrechts veröffentlicht. Der vollständige Text (pdf 256 Seiten) kann hier herunter geladen werden:
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Themenseiten/FamilieUndPartnerschaft/Vormundschaftsrecht_zweiter_Diskussionsentwurf.pdf

Die Gliederung und ausgewählte Inhalte (zum Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds) dieses Entwurfs sind nachfolgend zusammengestellt. Die erste Seitennummer verweist auf die neue Fassung des Gesetzes (§ 1773 bis § 1889 BGB); die zweite Seitennummer auf die Begründung (ab Seite 101) in der selben pdf Datei.

 

Entwurf eines Gesetzes zu Reform des Vormundschaftsrechts

A. Problem und Ziel
Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896. Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds, die allerdings weithin die Verhältnisse um 1900 abbilden, und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist es unübersichtlich geworden und bildet die Praxis nicht zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge auf die Regelungen für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit des Gesetzes und birgt für den Rechtsanwender etliche Probleme.

Eine mitunter unzureichende Personensorge hat bereits 2011 zu einer Änderung des Vormundschaftsrechts geführt. Nunmehr soll das Vormundschaftsrecht umfassend reformiert werden, um die Personensorge für Minderjährige zu stärken und die Vorschriften zur Vermögenssorge vor allem für den Betreuer zu modernisieren.

B. Lösung
Der Entwurf sieht im Wesentlichen vor:
Der Mündel soll mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum der Vormundschaft stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und der Pflegeperson, die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt.
Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen. Das Jugendamt oder ein Vormundschaftsverein sollen zunächst vorläufiger Vormund sein, damit ein geeigneter Vormund in Ruhe ausgewählt werden kann.

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

1. ... 9.

10. Buch 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 3.Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, Rechtliche Betreuung, Sonstige Pflegschaft

  1. Titel 1 Vormundschaft 6;106
    1. Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft 6;106
      1. Kapitel 1 Bestellte Vormundschaft 6;106
        1. Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften 6;106
          • § 1773 Voraussetzungen 7;106
          • § 1774 Anordnung der Vormundschaft und Bestellung des Vormunds von Amts wegen 7;107
          • § 1775 Vormund 7;107 (1) Zum Vormund kann bestellt werden:
            1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
            2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
            3. ein Mitarbeiter eines vom Landesjugendamt anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist und der Verein einwilligt (Vereinsvormund) oder
            4. das Jugendamt.
            (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
            1. das Jugendamt,
            2. ein vom Landesjugendamt anerkannter Vormundschaftsverein, wenn dieser einwilligt.
          • § 1776 Mehrere Vormünder 8;109
          • § 1777 Zusätzlicher Pfleger 8;110 Der ehrenamtliche Vormund, auch der familienfremde, der auf Probleme bei der Regelung bestimmter Sorgeangelegenheiten stößt, soll deshalb nicht schon als ungeeignet von der Vormundschaft ferngehalten werden. Voraussetzung ist, dass er im Übrigen für die Belange des Mündels - etwa wegen der familiären oder einer sonstigen persönlichen Verbundenheit mit dem Mündel in besonderem Maß geeignet ist und die Regelung der fraglichen Angelegenheiten durch einen zusätzlichen Pfleger - etwa einen professionellen Vereinspfleger oder einen Amtspfleger - sinnvoll übernommen werden können.

            Mit dieser Lösung soll auch das ehrenamtliche Element in der Vormundschaft insgesamt gestärkt werden, da mithilfe der Unterstützung durch einen zusätzlichen Vertreter möglicherweise auch in anderen als den beispielhaft genannten Fallkonstellationen Hürden für die nicht berufsmäßige Vormundschaft abgebaut werden können.
          • § 1778 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson 9;113 Pflegeperson ist die Person, bei der das Kind für längere bzw. seit längerer Zeit lebt (vgl. §§ 1630 Absatz 3 BGB, 1632 Absatz 4 BGB) und bei der es in familienähnlicher Art außerhalb der Herkunftsfamilie gepflegt und erzogen wird, unabhängig von der Art des Pflegeverhältnisses und einer etwaigen Pflegerlaubnis. Der Begriff erfasst also auch Pflegeverhältnisse außerhalb der §§ 33, 44 SGB VIII, auf die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses oder das Vorliegen einer Pflegeerlaubnis kommt es nicht an.
        2. Unterkapitel 2 Auswahl des Vormunds 9;117
          • § 1779 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht 9;117 (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1783 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
            (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, 2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und 3. die Lebensumstände des Mündels.
            Zu Absatz 1:
            Ist ein geeigneter Einzelvormund vorhanden, der bereit ist, die Vormundschaft aus ehrenamtlichem Engagement zu übernehmen, ist das Familiengericht an dessen Vorrang gemäß § 1780 Absatz 2 BGB – E gebunden, es sei denn aus der Zusammenschau mit den Auswahlkriterien nach Absatz 2 ergäbe sich ein abweichendes Ergebnis. Das liegt indes nicht nahe, da ein geeigneter ehrenamtlicher Vormund am ehesten auch die Auswahlvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen dürfte.
            Zu Absatz 2:
            Bei den zu berücksichtigenden Umständen stehen an erster Stelle die persönlichen Belange des Mündels (Nummer 1). Auch hierdurch wird die Subjektstellung des Mündels hervorgehoben. Allem voran ist der Wille des Mündels bei der Auswahl des Vormunds zu berücksichtigen, den das Familiengericht gemäß dem Entwicklungsstand des Mündels zu ermitteln hat. Dies kann insbesondere dann Probleme bereiten, wenn der Mündel die Vormundschaft und die Bestellung eines Vormunds etwa nach dem Entzug der elterlichen Sorge und der Herausnahme aus der Familie grundsätzlich ablehnt. Gleichwohl ist hier eine behutsame Kommunikation mit dem Mündel erforderlich, die am Ende dem Mündel eine Möglichkeit zur Akzeptanz der Situation eröffnen soll. Ist dies nicht schon bei Anordnung der Vormundschaft möglich, bietet sich auch für diesen Fall die Bestellung des Jugendamts oder eines Vormundschaftsvereins als vorläufiger Vormund gemäß § 1782 BGB - E an, um mit mehr Zeit einen geeigneten Vormund zu finden.
          • § 1780 Eignung der Person, Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds 10;120 (1) Eine natürliche Person muss nach
            1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
            2. ihren persönlichen Eigenschaften,
            3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
            4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
            geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

            (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1777 bestellt wird.
            Da das Jugendamt die Aufgaben der Vormundschaft einzelnen seiner Beamten oder Angestellten überträgt, sollen die Eignungskriterien § 1780 Absatz 1 – E für die Auswahl des Mitarbeiters, der im Einzelfall mit den Aufgaben des Amtsvormunds betraut wird (§ 55 Absatz 2 SGB VIII), entsprechend anwendbar sein. Entsprechende Ergänzungen in § 56 SGB VIII sind geplant.
            Zu Absatz 1:
            An erster Stelle steht das Recht des Mündels auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, § 1789 Nummer 1 BGB - E. ...
            Die Sorge des Vormunds für die Pflege und die Erziehung des Mündels verlangt nicht, dass er sie im Alltag selbst erbringen muss, indem er den Mündel in seinen Haushalt aufnimmt (§ 1792 BGB - E). Ein solcher Vormund mag zwar in besonderem Maße für die Vormundschaft geeignet sein. In der Praxis ist er jedoch die Ausnahme. Im Regelfall sorgt der Vormund für den Aufenthalt des Mündels bei einer Pflegeperson oder in einer Einrichtung. Auch in diesem Fall ist der Vormund für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und die Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten (§ 1796 Absatz 1 BGB - E). Im Fall der Fremdunterbringung des Mündels muss der Vormund daher geeignet sein, dafür zu sorgen, dass der Mündel die tägliche Pflege und Erziehung von geeigneten Personen in einer ihm gemäßen Umgebung erfährt. ...
            Schließlich gehört gemäß Nummer 4 zur Eignung des Vormunds, dass er fähig und bereit ist, mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen zusammenzuarbeiten. Er muss insbesondere in der Lage sein, einen dem Mündelwohl dienlichen Kontakt zu den die Erziehung im Alltag leistenden Pflegepersonen zu halten, der auch die Belange der Pflegeperson berücksichtigt (§ 1797 Absatz 1 BGB - E).
            Zu Absatz 2:
            Unabhängig von der persönlichen Eignung im Einzelfall ist der nicht berufsmäßig tätige Vormund vorzugswürdig, da er gegenüber einem beruflichen Vormund mehr Zeit, Engagement und persönliche Zuwendung für den Mündel aufbringen kann. Aufgrund seiner Motivationslage ist von einem solchen Vormund am ehesten eine familiär geprägte persönliche Beziehung zum Mündel zu erwarten. Bei dem Vorrang handelt es sich insoweit um eine von der Person und ihren Fähigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung unabhängige Wertentscheidung des Gesetzgebers, wonach der nicht beruflichen Aufgabenwahrnehmung der Vorzug vor beruflicher Aufgabenwahrnehmung gegeben wird. Vor dem Hintergrund der nationalen Engagementstrategie der Bundesregierung soll die Vorschrift auch Appellfunktion haben: Die besondere Bedeutung der aus bürgerschaftlichem Engagement übernommenen Einzelvormundschaft soll hervorgehoben werden und Anlass zur institutionellen Unterstützung durch Jugendamt und Vereine geben. Für das Jugendamt und das Familiengericht folgt daraus, dass vor der Auswahl und Bestellung des Vormunds auch entsprechende Ermittlungen zu den Möglichkeiten, einen ehrenamtlichen Vormund einzusetzen, stattgefunden haben müssen.
          • § 1781 Berufs- und Vereinsvormund, Jugendamt als Amtsvormund 10;122 (2) Soll das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, hat es dem Familiengericht vorab mitzuteilen, welchem seiner Mitarbeiter es die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds übertragen wird.
          • § 1782 Bestellung eines vorläufigen Vormunds 11;123 (1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht das Jugendamt oder, wenn er einwilligt, einen Vormundschaftsverein als vorläufigen Vormund. Das Jugendamt oder der Vormundschaftsverein teilen dem Familiengericht mit, welchem Mitarbeiter die Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind. § 1785 Absatz 2 gilt entsprechend.
            (2) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen einer Frist von drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds auszuwählen und zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.
            (3) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsvereins zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.
            (4) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.
            Die derzeitige Praxis ist nicht selten dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Familiengerichte die Auswahl des Vormunds für eine Angelegenheit des Jugendamts halten und dessen Empfehlung ungeprüft folgen oder sogar das Jugendamt bestellen, ohne eine Empfehlung abzuwarten. Sie ist andererseits dadurch geprägt, dass Jugendämter häufig keine oder noch keine geeigneten Strukturen aufgebaut haben, um Einzelvormünder anzuwerben, auszubilden und zu begleiten, und infolgedessen der Amtsvormundschaft den Vorzug geben und sich selbst als Vormund vorschlagen. Das Ergebnis schlägt sich in einem Anteil von ca. 80 Prozent Amtsvormundschaften nieder. Es wird nicht verkannt, dass Einzelvormünder oder Vormundschaftsvereine sich nicht überall und nicht für jeden Einzelfall anbieten und Rekrutierung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern mehr Personaleinsatz und die entsprechenden Finanzmittel erfordern. In vielen Fällen kann ein solcher Vormund gleichwohl aufgrund seiner anderen Motivationslage Vorteile für den Mündel mit sich bringen. Ein besonderer Vorteil ergibt sich beispielsweise, wenn er seinen Mündel über die Schwelle der Volljährigkeit hinaus auch nach dem Ende der Vormundschaft weiterbegleitet.
            Mit der Bestellung des Jugendamts oder eines Vormundschaftsvereins als vorläufigem Vormund gemäß § 1782 BGB – E erhält das Familiengericht die Möglichkeit, die Suche nach einem für den Mündel geeigneten Vormund zu veranlassen oder fortsetzen zu lassen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft entweder noch keine Gelegenheit bestanden hatte, etwa auch das persönliche Umfeld des Mündels zu ermitteln, oder wenn das Gericht die bisherigen Bemühungen des Jugendamts zur Ermittlung des geeigneten Vormunds nicht für ausreichend hält. Flankierend erhält das Jugendamt die Pflicht, seine Empfehlung, wer zum Vormund bestellt werden sollte, mit einem Bericht zu versehen, welche Ermittlungen es hierzu angestellt hat, § 53 Absatz 1 SGB VIII – E. Mit § 1782 BGB – E und § 53 Absatz 1 SGB VIII – E soll für das Familiengericht wie für das Jugendamt der Blick für die Verantwortung geschärft werden, die mit der Auswahl des Vormunds verbunden ist. Der beobachtete Automatismus, wonach das Familiengericht mit der Anordnung der Vormundschaft ungeprüft das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt, soll damit durchbrochen werden.
            Zu Absatz 1 Satz 1:
            Bei den Ermittlungen, die während der Amtszeit des vorläufigen Vormunds noch anzustellen sind, sind insbesondere auch das persönliche Umfeld des Mündels sowie die personellen Ressourcen für eine Einzelvormundschaft vor Ort zu berücksichtigen. Ferner ist der Mündel an der Auswahl zu beteiligen. Nicht nur das Jugendamt, sondern auch ein Vormundschaftsverein kann zum vorläufigen Vormund bestellt werden, wenn er sein Einverständnis erklärt. Die Bestellung des Vormundschaftsvereins wird sich insbesondere anbieten, wenn er Mitglieder hat, die als ehrenamtlicher Vormund bestellt werden können, oder er sonst Privatpersonen als Vormund anwirbt, schult und berät (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII). Die Bestellung eines vorläufigen Vormunds kann sich unter Umständen selbst dann anbieten, wenn das Jugendamt oder ein Vereinsvormund bestellt werden sollen, aber noch nicht geklärt ist, welcher Mitarbeiter für die Übernahme der Vormundschaft geeignet ist. Dies dürfte beim Jugendamt dann der Fall sein, wenn die Amtsvormundschaftsabteilung aus der vorhergehenden Fallbefassung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst noch keine oder nur eine rudimentäre Fallkenntnis erhalten hat. Entsprechend liegt der Fall, wenn ein Vormundschaftsverein erst bei Anordnung der Vormundschaft angefragt wird und noch keine Fallkenntnis hat. Hat das Familiengericht bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft die erforderlichen Erkenntnisse und konnte der Mündel zur Auswahl des Vormunds beteiligt werden, soll der Vormund sofort bestellt werden. Dieser Fall kann eintreten, wenn das Jugendamt im Rahmen seiner vorhergehenden Fallbefassung dem Gericht schon einen begründeten Vorschlag, wer für die Führung der Vormundschaft geeignet ist, unterbreiten kann und das Gericht dem folgen will. Auch kann das Gericht unter Umständen im Rahmen des Sorgerechtsentzugsverfahrens schon selbst Erkenntnisse über einen geeigneten Vormund erlangt haben.
            Zu Absatz 1 Satz 2:
            Jugendamt und Vormundschaftsverein haben dem Familiengericht mitzuteilen, welchem ihrer Mitarbeiter sie die Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen haben, damit sichergestellt ist, dass auch in dieser Zeit eine bestimmte Person für den Mündel die Verantwortung trägt. Davon zu unterscheiden sind die Personen im Jugendamt oder im Verein, die im Weiteren die Suche nach dem geeigneten Vormund vornehmen. Dies ist grundsätzlich nicht Aufgabe des mit den Aufgaben des vorläufigen Vormunds betrauten Mitarbeiters. Eine entsprechende Klarstellung im SGB VIII ist geplant.
            Zu Absatz 2:
            Die Bestellung als vorläufiger Vormund ist auf drei Monate befristet. Das Familiengericht soll in dieser Zeit mit Unterstützung des Jugendamts oder auch eines Vormundschaftsvereins nach dem geeigneten Vormund suchen und diesen innerhalb der Frist auch bestellen.
            Zu Absatz 3:
            Auch ein Mitarbeiter des Jugendamts oder eines Vormundschaftsvereins kann sich als der für den Mündel geeignete (endgültige) Vormund herausstellen. Waren das Jugendamt oder der Verein zuvor vorläufiger Vormund, sind das Jugendamt oder der Vereinsvormund dann ebenfalls im Wege eines weiteren gerichtlichen Beschlusses zum (endgültigen) Vormund zu bestellen, was Absatz 3 klarstellt. Der Vormundschaftsverein kann künftig nicht mehr als (endgültiger) Vormund bestellt werden. Hier soll das Gericht vielmehr den Vereinsmitarbeiter in Person als Vereinsvormund bestellen (vgl. § 1775 Absatz 1 Nummer 3 BGB – E).
          • § 1783 Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern 11;127(1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
          • § 1784 Übergehen der benannten Person 12;128
          • § 1785 Ausschlussgründe 12;130
          • § 1786 Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft 13;131 Wer vom Familiengericht als Vormund ausgewählt wird, ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihm die Vormundschaft nach den Umständen unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. Er darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme bereit erklärt hat.
      2. Kapitel 2 Gesetzliche Amtsvormundschaft 13;132
        • § 1787 Amtsvormundschaft bei Ruhen der elterlichen Sorge 13;132
        • § 1788 Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt 13;132
    2. Untertitel 2 Führung der Vormundschaft 13;132
      1. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 14;132
        • § 1789 Rechte des Mündels 14;132 Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
          1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
          2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
          3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
          4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
          5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
          Im Vormundschaftsrecht, wo ein gerichtlich bestellter Dritter die Sorge für den Mündel trägt, ist es angebracht, im Interesse des Mündels das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung unter Übernahme der Erziehungszieles gemäß § 1 Absatz 1 SGB VIII, nämlich der Ausformung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, näher zu bestimmen, Nummer 1. Hierin spiegelt sich zugleich die Erziehungspflicht gemäß § 1626 Absatz 2 Satz 1 BGB wider. ...
          Dass einem Kind eine solche Achtung entgegengebracht wird, ist im Prinzip selbstverständlich. Doch gerade Kinder, die aufgrund eines Sorgerechtsentzugs der Eltern einen Vormund erhalten, haben bisher nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit ihrer Eltern gestanden. Aufgrund ihrer oftmals negativen Erfahrungen im sozialen Umgang bedürfen sie daher des besonderen „Hinhörens“ und „Ernstnehmens“, wenn es um die Äußerung ihrer Wünsche und ihres Willens geht, was mit der Vorschrift nochmals hervorgehoben werden soll.
        • § 1790 Sorge des Vormunds 14;134
        • § 1791 Amtsführung des Vormunds 14;135 (1) Der Vormund hat die Vormundschaft unabhängig im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.
          (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben.
          (3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
          Hat der Vormund den Mündel gemäß § 1792 BGB – E in seinen Haushalt aufgenommen, ist Satz 2 gegenstandslos. In diesem Fall begegnen sich Vormund und Mündel im familiären Kontakt.
        • § 1792 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds 15;136 Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend. Die Aufnahme in den Haushalt gemäß § 1792 BGB – E entspricht dem ursprünglichen gesetzlichen Leitbild der Vormundschaft, ist in der Praxis aber ein seltener Ausnahmefall, der etwa eintritt, wenn Verwandte als Vormund ein verwaistes Kind aufnehmen oder wenn Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen. Im Regelfall wird der Vormund den Mündel entweder bei einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung unterbringen. Dennoch soll die Aufnahme in den Haushalt zum Zweck der Pflege und Erziehung ausdrücklich im Gesetz geregelt werden und nicht mehr wie bisher nur in einem Nebensatz Erwähnung finden.
        • § 1793 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger 15;136
        • § 1794 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten 16;138 Das Gericht soll in der Sache entscheiden und die Entscheidungsbefugnis nicht etwa einem Beteiligten übertragen.
        • § 1795 Haftung des Vormunds 16;140 (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
      2. Kapitel 2 Personensorge 16;140
        • § 1796 Gegenstand der Personensorge, Genehmigungspflichten 16;140 (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels gemäß der in § 1789 bestimmten Rechte des Mündels. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 gelten entsprechend.
        • § 1797 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson 17;141 (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die 1. den Mündel a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder b) in sonstigen Wohnformen betreut und erzieht oder 2. die die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
        • § 1798 Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson 18;142 Die Verwaltung des Arbeitsverdienstes des Mündels sowie die Geltendmachung von Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen Sozialleistungen für den Mündel (vgl. § 1688 Absatz 1 Satz 2 BGB) gehören dagegen in die Verantwortung des Vormunds.
      3. Kapitel 3 Vermögenssorge 18;144
        • § 1799 Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge, Schenkungen durch den Vormund 18;144
        • § 1800 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte 18;149
        • § 1801 Erteilung der  Genehmigung 19;150
        • § 1802 Befreite Vormundschaft 19;150
    3. Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familienegrichts 20;153 (steht jetzt im Betreuungsrecht §§ 1863-1868)
      • § 1803 Allgemeine Vorschriften 20;153 Für die Fürsorge und die Aufsicht des Familiengerichts gelten die §§ 1863 bis 1868 (jetzt im Betreuungsrecht), im Übrigen gelten die §§ 1666, 1666a und 1696 entsprechend. Der allein im Vormundschaftsrecht geltende § 1837 Absatz 4 BGB wird in § 1803 Halbsatz 2 BGB - E eingefügt. Danach kann das Familiengericht unter den in §§ 1666, 1666a, 1696 BGB genannten Voraussetzungen weitergehende Maßnahmen gegen den Vormund anordnen und auch abändern. Solche Maßnahmen gegen den Vormund werden im Wesentlichen dann in Betracht kommen, wenn die vom Familiengericht ausgesprochenen Ge- und Verbote im Sinne von § 1803 Absatz 1 i.V.m § 1863 Absatz 2 Satz 1 BGB - E ergebnislos waren.
      • § 1804 Besprechung mit dem Mündel 20;155 (1) Das Familiengericht soll den jährlichen Bericht des Vormunds über die persönlichen Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel besprechen, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist. Das Familiengericht soll sich auch bei der jährlichen Berichterstattung des Vormunds nicht auf die Prüfung des Berichts beschränken, sondern es soll sich durch Anhörung des Mündels – soweit dies nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist - ein eigenes Bild über die Zufriedenheit des Mündels mit der Amtsführung des Vormunds verschaffen. Der Mündel soll auch ohne eigene Initiative die Gelegenheit erhalten mitzuteilen, ob das Verhältnis zum Vormund ggf. von Konflikten geprägt ist, über deren Vorliegen sich aus dem Bericht des Vormunds keine Anhaltspunkte ergeben. Eine solche Anhörung vermittelt dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck über die Ansicht des Mündels, der sich möglicherweise scheut, das Gericht von sich aus auf Unzuträglichkeiten oder Missstände hinzuweisen. ... Als Richtwert sieht der Entwurf jedoch eine jährliche Anhörung des Mündels vor.
    4. Untertitel 4 Ende der Vormundschaft 20;156
      • § 1805 Entlassung des Vormunds 20;156 (1) Das Familiengericht hat den Vormund von Amts wegen zu entlassen, wenn er
        1. seine Pflichten verletzt und die Fortführung des Amtes das Interesse des Mündels gefährden würde,
        2. als Vormund gemäß § 1775 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,
        3. als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet oder wenn
        4. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
        (2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
        1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder
        2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.
        (3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen und einen neuen Vormund bestellen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels besser dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormundes sind zu berücksichtigen. Den Antrag auf Entlassung des bisherigen Vormunds verbunden mit dem Antrag auf Bestellung eines neuen Vormunds können stellen:
        1. der Vormund,
        2. derjenige, der zum neuen Vormund bestellt werden soll,
        3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
        4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.
        Zu Absatz 1 Nummmer 2:
        Zur Stärkung des Vorrangs nunmehr nur des ehrenamtlichen Vormunds soll das Familiengericht künftig den berufsmäßig tätigen Einzelvormund, den Vereinsvormund oder das Jugendamt als Vormund von Amts wegen entlassen, wenn sich eine geeignete Person findet, die zur ehrenamtlichen Übernahme der Vormundschaft geeignet und bereit ist.
        Zu Absatz 3:
        Antragsberechtigt ist der bestellte Vormund, der neu zu bestellende Vormund, der Mündel und jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. 
      • § 1806 Bestellung eines neuen Vormunds 21;159
      • § 1807 Ende der Vormundschaft 21;160
      • § 1808 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte 22;160
    5. Untertitel 5 Aufwendungsersatz und Vergütung des Vormunds 22;160
      • § 1809 Aufwendungsersatz, Aufwandspauschale, Vergütung 22;160 (2) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt; § 1882 Absatz 2 gilt entsprechend.
        (3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
  2. Titel 2 Pflegschaft für Minderjährige 22;162
  3. Titel 3 Rechtliche Betreuung 24;170
    1. Untertitel 1 Betreuerbestellung 24;170
      • §§ 1814 - 1821 24-29;170-172 § 1816 (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
    2. Untertitel 2 Führung der Betreuung 29;172
      1. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 29;172
        • §§ 1822 - 1827 29-32;172-174
      2. Kapitel 2 Personenangelegenheiten 32;175
        • §§ 1828 - 1836 32-39;175-178
      3. Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten 39;178
        1. Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften 39;178
          • §§ 1837 - 1840 39-40;178-188
        2. Unterkapitel 2 Vorschriften für die Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten 41;188
          • §§ 1841 - 1847 41-43;189-202
        3. Unterkapitel 3 Anzeigepflichten 43;202
          • §§ 1848 - 1849 43-44;202-204
        4. Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte 44;204
          • §§ 1850 - 1856 44-48;204-219
        5. Unterkapitel 5 Genehmigungserklärung 49;219
          • §§ 1857 - 1860 49-50;219-221
        6. Unterkapitel 6 Befreiungen 50;221
          • §§ 1861 - 1862 50-52;221-226
    3. Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Gerichts 52;226 (gilt nach § 1803 auch für Vormundschaften)
      • § 1863 (1837) Beratung und Aufsicht 52;226 (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer. Es wirkt dabei mit, ihn in seine Aufgaben einzuführen.
        (2) Das Betreuungsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Betreuers zum Betreuten zu beaufsichtigen. ...
        Der Entwurf verzichtet darauf, den Begriff der Pflichtwidrigkeit gesetzlich zu definieren. Eine Pflichtwidrigkeit liegt unzweifelhaft vor, wenn der Betreuer gegen die ihn treffenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gegen gerichtliche Anordnungen verstößt. Die den Betreuer bei der Amtsführung treffenden Pflichten ergeben sich zunächst allgemein aus §§ 1822 BGB - E . Daneben bestehen konkrete Handlungsgebote, wie etwa mit § 1841 BGB - E bei der Vermögensverwaltung. Im Übrigen ist eine Pflichtwidrigkeit anzunehmen, wenn der Betreuer durch seine Amtsführung im Zuge eines Ermessensfehlgebrauchs wichtige Interessen des Betreuten verletzt.
      • § 1864 (1839) Auskunftspflicht des Betreuers 52;229
      • § 1865 (1840) Bericht über die persönlichen Verhältnisse 52;229 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Betreuers zu dem Betreuten zu enthalten. Daneben hat der Betreuer dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen.
      • § 1866 (1840) Rechnungslegung, Mitteilungspflicht 53;230
      • § 1867 (1843) Prüfung durch das Betreuungsgericht 53;231
      • § 1868 (1846) Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgericht 54;232
    4. Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt 54;232
      • §§ 1869 - 1874 54-56;232-233
    5. Untertitel 5 Aufwendungsersatz und Vergütung 56;233
      • § 1875 (1835) Aufwendungsersatz 56;234
      • § 1876 (1835) Aufwandspauschale 56;235
      • § 1877 (1835a) Zahlung aus der Staatskasse 57;237
      • § 1878 (1836d) Mittellosigkeit des Betruten 57;237
      • § 1879 (1836c) Einzusetzende Mittel des Betreuten 58;237
      • § 1880 (1836e) Gesetzlicher Forderungsübergang 58;238
      • § 1881 (1835) Erlöschen der Ansprüche, Geltendmachung 58;238
      • § 1882 (1836) Vergütung 59;240 Der Grundsatz, dass die Betreuung unentgeltlich geführt wird, gilt weiterhin und hat Appellfunktion. Betreuungen werden immer noch überwiegend von Angehörigen wie auch familienfremden Personen ehrenamtlich übernommen. In der Vormundschaft, wo die weit überwiegende Anzahl der Mündel einen Amtsvormund hat, soll das Ehrenamt nach Möglichkeit ausgebaut werden.
  4. Titel 4 Sonstige Pflegschaft 59;241

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern VBVG 61-70;245-255

Artikel 3 Änderung des SGB VIII 70;255

Artikel 4 Änderung des FamFG 70;256

Artikel 5 Änderung des Namensänderungsgesetzes 70;256

Artikel 6 Inkrafttreten 70-71;256

Begründung 72

A. Allgemeiner Teil 72-100

  1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 72
    1. Ausgangslage 72
    2. Ausländisches Recht 72
    3. Stand der öffentlichen Erörterung 73
    4. Lösung 73
      1. Modernisierung und neuer Gesetzesaufbau 73
      2. Stärkung  der Personensorge 74 Es soll vermieden werden, dass das Mündelwohl gefährdet wird, weil mehrere Sorgeverantwortliche davon ausgehen, der jeweils andere werde sich am Mündelwohl orientiert um die Angelegenheit kümmern.
      3. Stärkung der personellen Ressourcen für eine persönlich geführte Vormundschaft 74
      4. Auswahl des Vormunds 74 Bei vorhandener Eignung hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben hat die Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds Vorrang. Steht bei Anordnung der Vormundschaft noch nicht fest, welcher Vormund die Voraussetzungen in Bezug auf den Mündel am besten erfüllt, ist vorübergehend das Jugendamt oder ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund zu bestellen.
      5. Entbürokratisierung der Vermögenssorge 75
    5. Inhalt des Entwurfs
      1. Neuordnung der Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsvorschriften 75
      2. Stärkung der Personensorge im Vormundschftsrecht 77
        1. aa) Subjektstellung des Mündels 77
        2. bb) Sorgeverantwortung des Vormunds 78
        3. cc) Sorgeverantwortung von Vormund und Pfleger 79
          1. aaa) Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die  Pflegeperson 79 Unberührt bleibt die Möglichkeit des Familiengerichts, die Pflegeperson selbst zum Vormund zu bestellen.
          2. bbb) Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf einen zusätzlichen Pfleger bei Einsatz eines ehrenamtlichen Vormunds 80 Zum anderen soll vom Grundsatz der ungeteilten Sorgeverantwortung des Vormunds abgewichen werden können, wenn eine Person, zu der der Mündel eine enge persönliche Bindung hat, ehrenamtlicher Vormund ist oder werden soll, aber zur Wahrnehmung bestimmter Sorgeangelegenheiten die Unterstützung des Mündels durch einen weiteren gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.
      3. Stärkung der personellen Ressourcen in der Vormundschaft 81 Dem gesetzlichen Leitbild entspricht insbesondere der ehrenamtliche Einzelvormund, der die Vormundschaft gem. §§ 1785, 1836 Absatz 1 Satz 1 BGB in Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht unentgeltlich führt. Seine Bestellung hat Vorrang vor der Bestellung des Vormundschaftsvereins und des Jugendamtes als Vormund. Der Vormundschaftsverein und das Jugendamt als Vormund sind gegenüber dem ehrenamtlichen und dem berufsmäßigen Vormund subsidiär. Sie sollen abgelöst werden, wenn eine natürliche Person die Vormundschaft übernehmen kann (§ 1887 BGB). In der Praxis spielen die ehrenamtliche, aber auch die berufliche Einzelvormundschaft sowie die Vereinsvormundschaft im Verhältnis zur Amtsvormundschaft eine deutlich untergeordnete Rolle.
        Der Entwurf zielt darauf ab, auch die anderen Vormünder neben dem Jugendamt zu stärken und dabei die Bestellung von natürlichen Personen zu fördern, aber auch die wichtige Rolle der Amtsvormundschaft angemessen zu berücksichtigen.
        1. aa) Vormundschaftssystem 81
        2. bb) Vereinsvormund 82
      4. Auswahl des Vormunds 82 Die derzeitigen Regelungen sind geprägt von der Vorstellung, dass Eltern vor ihrem Tod für ihre Kinder einen Vormund – zumeist aus dem Verwandten- und Freundeskreis – benennen, der dann zur Vormundschaft berufen ist und zumeist auch den Mündel in seinen Haushalt aufnimmt. Dies entspricht nicht der Realität, da Vormundschaften heute vorrangig für Kinder und Jugendliche angeordnet werden, deren Eltern das Familiengericht zuvor wegen Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge nach § 1666 BGB entziehen musste und die fremduntergebracht sind. Umso größere Bedeutung hat daher die Auswahl eines geeigneten Vormunds durch das Familiengericht. Bislang beziehen sich die Auswahlkriterien (§ 1779 Absatz 2 BGB) auf die Auswahl einer Privatperson als Einzelvormund; die Entscheidung des Familiengerichts, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als Vormund zu bestellen, soll sich nach dem gesetzlichen Subsidiaritätsprinzip richten (Vorrang des -ehrenamtlichen- Einzelvormunds).
        1. aa) Auswahl des besten Vormunds 83 Auch für die Auswahl des Jugendamts sind Qualitätsgesichtspunkte maßgeblich.
        2. bb) Eignungsvoraussetzungen für den Einzelvormund und den Vereinsvormund 84
        3. cc) Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds 85 Eine Person, die die Vormundschaft aus bürgerschaftlichem Engagement und nicht im Rahmen einer auf Einkommenserwerb gerichteten beruflichen Tätigkeit übernimmt, ist am ehesten in der Lage, Zeit und persönliche Zuwendung für den Mündel aufzubringen, und ist daher von besonderem Wert für ihn. Sie ist einem beruflichen Vormund vorzuziehen, auch wenn für bestimmte Angelegenheiten die Unterstützung durch einen weiteren gesetzlichen Vertreter erforderlich ist (§ 1777 BGB – E, siehe hierzu Punkt III. 1. Sorgeverantwortung des Vormunds).
        4. dd) Vorläufiger Vormund 85 Die derzeitige Praxis ist häufig dadurch gekennzeichnet, dass die Familiengerichte die Auswahl des Vormunds für eine Angelegenheit des Jugendamts halten und dessen Empfehlung (vgl. Vorschlag gem. § 53 Absatz 1 SGB VIII, § 1779 Absatz 1 BGB) ohne weitere Prüfung folgen oder sogar das Jugendamt bestellen, ohne eine Empfehlung abzuwarten. Im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft ist nicht immer schon der richtige Vormund gefunden. Insbesondere bei den auf einem Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB beruhenden Vormundschaften, die überwiegend im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet werden, wird die mitunter der Eilbedürftigkeit geschuldete Bestellung des Jugendamtes im weiteren Verfahren meist nicht mehr überprüft und abgeändert. Gemäß dem Gebot, den für den Mündel besten Vormund zu bestellen, soll für die Suche nach dem richtigen Vormund mehr Zeit eingeräumt werden.
          Der Entwurf sieht vor:
          Damit für die im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft gegebenenfalls noch erforderlichen Nachforschungen nach einem geeigneten Vormund etwa aus dem Umfeld des Mündels genügend Zeit zur Verfügung steht, wird die Möglichkeit eingeführt, für drei Monate das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als vorläufigen Vormund zu bestellen (§ 1782 BGB – E). Damit soll vermieden werden, dass das Jugendamt vorschnell zum endgültigen Vormund bestellt wird, obwohl auch eine besser geeignete Person als Vormund hätte gefunden werden können. Die Frist kann unter engen Voraussetzungen verlängert werden.
      5. Entbürokratisierung und Modernisierung der Vermögenssorge unter Eingliederung der Vorschriften in das Betreuungsrecht 86
      6. Durch die Eingliederung in das Betreuungsrecht bedingte Anpassungen bei Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Vormunds und des Betreuers 92
        1. aa) Standort der Regelungen zum Aufwendungsersatz für alle beruflich tätigen Vormünder und Betreuer einschließlich des Jugendamts und der Betreuungsbehörde im VBVG 92
        2. bb) Neufassung der Verweisung in § 1882 BGB - E auf das VBVG sowie von § 1 VBVG - E 93
        3. cc) Aufbau des VBVG 94
        4. dd) Vergütung für den Vormundschaftsverein 95
      7. Ausschluss des Rückgriffs der Staatskasse beim Mündel für die Kosten der Vormundschaft 96 Abweichend vom geltenden Recht sollen künftig Ansprüche des Vormunds gegen den Mündel, soweit die Staatskasse den Vormund befriedigt, nicht auf die Staatskasse übergehen.
      8. Aufteilung der Vorschriften zur Pflegschaft 97
  2. Alternativen 98
  3. Gesetzgebungskompetenz 98
  4. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 99
  5. Gesetzesfolgen 99
    1. Nachhaltigkeitsaspekte 99
    2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 99
    3. Erfüllungsaufwand 100
    4. Weitere Kosten 100
    5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung 100

B. Besonderer Teil 101-256

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