Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschaftsrechts
2. Diskussionsteilentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
07.09.2018
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Das Gesetzgebungsverfahren ist auf der Internet Seite des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz unter dem Thema Familie und Partnerschaft - Vormundschaft
dokumentiert:
www.bmjv.de/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Vormundschaft/Vormundschaft_node.html
Zur Realisierung dieser Reformansätze bereitet das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz derzeit einen Gesetzesentwurf vor. Auf der Grundlage der
Eckpunkte von 2014 wird nunmehr ein Diskussionsteilentwurf vorgelegt, der den derzeitigen
Zwischenstand der Reformarbeiten wiedergibt. Die Arbeiten beruhen auf der intensiven
Diskussion mit der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einberufenen
begleitenden Expertengruppe. Der Teilentwurf enthält eine Neufassung der Vorschriften
zu Begründung, Führung und Ende der Vormundschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch. Darin
wird die Personensorge des Vormunds inhaltlich stärker konkretisiert. Gesetzlicher
Maßstab für die Amtsführung des Vormunds soll das Recht des Mündels auf Fürsorge,
Erziehung und Förderung seiner Entwicklung sein. Ein besonderes Augenmerk gilt auch
der Auswahl des richtigen Vormunds für den Mündel. Das Gesetz wird hierzu durch
die Möglichkeit ergänzt, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als vorläufigen
Vormund zu bestellen, bis ein passender Vormund gefunden ist. Dabei soll nach Möglichkeit
die Bestellung einer natürlichen Person als Vormund gefördert werden.
"Eine Person, die die Vormundschaft aus bürgerschaftlichem Engagement und
nicht im Rahmen einer auf Einkommenserwerb gerichteten beruflichen Tätigkeit übernimmt,
ist am ehesten in der Lage, Zeit und persönliche Zuwendung für den Mündel aufzubringen,
und ist daher von besonderem Wert für ihn. Sie ist einem beruflichen Vormund vorzuziehen,
auch wenn für bestimmte Angelegenheiten die Unterstützung durch einen weiteren gesetzlichen
Vertreter erforderlich ist." (Entwurf Seite 85)
"Unabhängig von der persönlichen Eignung im Einzelfall ist der nicht berufsmäßig
tätige Vormund vorzugswürdig, da er gegenüber einem beruflichen Vormund mehr Zeit,
Engagement und persönliche Zuwendung für den Mündel aufbringen kann.
Aufgrund seiner Motivationslage ist von einem solchen Vormund am ehesten eine familiär
geprägte persönliche Beziehung zum Mündel zu erwarten. Bei dem Vorrang
handelt es sich insoweit um eine von der Person und ihren Fähigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung
unabhängige Wertentscheidung des Gesetzgebers, wonach der nicht beruflichen Aufgabenwahrnehmung
der Vorzug vor beruflicher Aufgabenwahrnehmung gegeben wird. Vor dem Hintergrund
der nationalen Engagementstrategie der Bundesregierung soll die Vorschrift auch
Appellfunktion haben: Die besondere Bedeutung der aus bürgerschaftlichem Engagement
übernommenen Einzelvormundschaft soll hervorgehoben werden und Anlass zur institutionellen
Unterstützung durch Jugendamt und Vereine geben. Für das Jugendamt
und das Familiengericht folgt daraus, dass vor der Auswahl und Bestellung des Vormunds
auch entsprechende Ermittlungen zu den Möglichkeiten, einen ehrenamtlichen Vormund
einzusetzen, stattgefunden haben müssen." (§ 1780; Entwurf
Seite 121)
"Auch für die Auswahl des Jugendamts sind Qualitätsgesichtspunkte maßgeblich."
(Entwurf Seite 84)
"Der beobachtete Automatismus, wonach das Familiengericht mit der Anordnung
der Vormundschaft ungeprüft das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt, soll damit durchbrochen
werden." (§ 1782; Entwurf Seite 124)
"Dennoch soll die Aufnahme in den Haushalt zum Zweck der Pflege und Erziehung
ausdrücklich im Gesetz geregelt werden und nicht mehr wie bisher nur in einem Nebensatz
Erwähnung finden." (§ 1792; Entwurf Seite 136)
"Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die
Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn
er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht." (§ 1796;
Entwurf Seite 17)
"Das Familiengericht soll den jährlichen Bericht des Vormunds über die persönlichen
Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel besprechen."
"Eine solche Anhörung vermittelt dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck
über die Ansicht des Mündels, der sich möglicherweise scheut, das Gericht von sich
aus auf Unzuträglichkeiten oder Missstände hinzuweisen." (§ 1804; Entwurf
Seite 20;155)
"Zur Stärkung des Vorrangs nunmehr nur des ehrenamtlichen Vormunds soll das
Familiengericht künftig den berufsmäßig tätigen Einzelvormund, den Vereinsvormund
oder das Jugendamt als Vormund von Amts wegen entlassen, wenn sich eine geeignete
Person findet, die zur ehrenamtlichen Übernahme der Vormundschaft geeignet und bereit
ist."
"Antragsberechtigt ist der bestellte Vormund,
der neu zu bestellende Vormund, der Mündel und jeder, der ein berechtigtes
Interesse des Mündels geltend macht." (§ 1805; Entwurf Seite 157,159)
Am 07.09.2018 wurde der 2. Diskussionsteilentwurf zur Reform des Vormundschaftsrechts
veröffentlicht. Der vollständige Text (pdf 256 Seiten) kann hier herunter geladen
werden:
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Themenseiten/FamilieUndPartnerschaft/Vormundschaftsrecht_zweiter_Diskussionsentwurf.pdf
Die Gliederung und ausgewählte Inhalte (zum Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds)
dieses Entwurfs sind nachfolgend zusammengestellt. Die erste Seitennummer verweist
auf die neue Fassung des Gesetzes (§ 1773 bis § 1889 BGB); die zweite Seitennummer
auf die Begründung (ab Seite 101) in der selben pdf Datei.
Entwurf eines Gesetzes zu Reform des Vormundschaftsrechts
A. Problem und Ziel
Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen
Gesetzbuches von 1896. Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des
Vormunds, die allerdings weithin die Verhältnisse um 1900 abbilden, und nur wenige
Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist es
unübersichtlich geworden und bildet die Praxis nicht zutreffend ab. Hinzu kommt,
dass das 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge auf die Regelungen
für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit des Gesetzes und birgt
für den Rechtsanwender etliche Probleme.
Eine mitunter unzureichende Personensorge hat bereits 2011 zu einer Änderung des
Vormundschaftsrechts geführt. Nunmehr soll das Vormundschaftsrecht umfassend reformiert
werden, um die Personensorge für Minderjährige zu stärken und die Vorschriften zur
Vermögenssorge vor allem für den Betreuer zu modernisieren.
B. Lösung
Der Entwurf sieht im Wesentlichen vor:
Der Mündel soll mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum der Vormundschaft stehen.
Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und der Pflegeperson,
die in der Regel den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt.
Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt,
in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig
sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen.
Das Jugendamt oder ein Vormundschaftsverein sollen zunächst vorläufiger Vormund
sein, damit ein geeigneter Vormund in Ruhe ausgewählt werden kann.
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
1. ... 9.
10. Buch 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3.Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, Rechtliche Betreuung,
Sonstige Pflegschaft
- Titel 1 Vormundschaft 6;106
- Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft 6;106
- Kapitel 1 Bestellte Vormundschaft 6;106
- Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften 6;106
- § 1773 Voraussetzungen 7;106
- § 1774 Anordnung der Vormundschaft und Bestellung des Vormunds von Amts wegen
7;107
- § 1775 Vormund 7;107 (1) Zum Vormund kann bestellt werden:
1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
3. ein Mitarbeiter eines vom Landesjugendamt anerkannten Vormundschaftsvereins,
wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist und
der Verein einwilligt (Vereinsvormund) oder
4. das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
1. das Jugendamt,
2. ein vom Landesjugendamt anerkannter Vormundschaftsverein, wenn dieser einwilligt.
- § 1776 Mehrere Vormünder 8;109
- § 1777 Zusätzlicher Pfleger 8;110 Der ehrenamtliche Vormund,
auch der familienfremde, der auf Probleme bei der Regelung bestimmter Sorgeangelegenheiten
stößt, soll deshalb nicht schon als ungeeignet von der Vormundschaft ferngehalten
werden. Voraussetzung ist, dass er im Übrigen für die Belange des Mündels - etwa
wegen der familiären oder einer sonstigen persönlichen Verbundenheit
mit dem Mündel in besonderem Maß geeignet ist und die Regelung der fraglichen
Angelegenheiten durch einen zusätzlichen Pfleger - etwa einen professionellen Vereinspfleger
oder einen Amtspfleger - sinnvoll übernommen werden können.
Mit dieser Lösung soll auch das ehrenamtliche Element in der Vormundschaft insgesamt
gestärkt werden, da mithilfe der Unterstützung durch einen zusätzlichen Vertreter
möglicherweise auch in anderen als den beispielhaft genannten Fallkonstellationen
Hürden für die nicht berufsmäßige Vormundschaft abgebaut werden können.
- § 1778 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson 9;113 Pflegeperson
ist die Person, bei der das Kind für längere bzw. seit längerer Zeit lebt (vgl.
§§ 1630 Absatz 3 BGB, 1632 Absatz 4 BGB) und bei der es in familienähnlicher Art
außerhalb der Herkunftsfamilie gepflegt und erzogen
wird, unabhängig von der Art des Pflegeverhältnisses und einer etwaigen Pflegerlaubnis.
Der Begriff erfasst also auch Pflegeverhältnisse außerhalb der §§ 33, 44 SGB VIII,
auf die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses oder das Vorliegen einer Pflegeerlaubnis
kommt es nicht an.
- Unterkapitel 2 Auswahl des Vormunds 9;117
- § 1779 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht 9;117 (1) Ist die
Vormundschaft nicht einem nach § 1783 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht
den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen
des Mündels zu sorgen.
(2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Wille des Mündels,
seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis
und sein kultureller Hintergrund, 2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern
und 3. die Lebensumstände des Mündels. Zu Absatz 1:
Ist ein geeigneter Einzelvormund vorhanden, der bereit ist, die Vormundschaft aus
ehrenamtlichem Engagement zu übernehmen, ist das Familiengericht an dessen Vorrang
gemäß § 1780 Absatz 2 BGB – E gebunden, es sei denn aus der Zusammenschau mit den
Auswahlkriterien nach Absatz 2 ergäbe sich ein abweichendes Ergebnis.
Das liegt indes nicht nahe, da ein geeigneter ehrenamtlicher Vormund am ehesten
auch die Auswahlvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen dürfte.
Zu Absatz 2:
Bei den zu berücksichtigenden Umständen stehen an erster Stelle die persönlichen
Belange des Mündels (Nummer 1). Auch hierdurch wird die Subjektstellung des Mündels
hervorgehoben. Allem voran ist der Wille des Mündels bei der Auswahl des Vormunds
zu berücksichtigen, den das Familiengericht gemäß dem Entwicklungsstand des Mündels
zu ermitteln hat. Dies kann insbesondere dann Probleme bereiten,
wenn der Mündel die Vormundschaft und die Bestellung eines Vormunds etwa nach dem
Entzug der elterlichen Sorge und der Herausnahme aus der Familie grundsätzlich ablehnt.
Gleichwohl ist hier eine behutsame Kommunikation mit dem Mündel erforderlich, die
am Ende dem Mündel eine Möglichkeit zur Akzeptanz der Situation eröffnen soll. Ist
dies nicht schon bei Anordnung der Vormundschaft möglich, bietet sich auch für diesen
Fall die Bestellung des Jugendamts oder eines Vormundschaftsvereins als vorläufiger
Vormund gemäß § 1782 BGB - E an, um mit mehr Zeit einen geeigneten Vormund zu finden.
- § 1780 Eignung der Person, Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds 10;120 (1)
Eine natürliche Person muss nach
1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
2. ihren persönlichen Eigenschaften,
3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung
des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die
Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann
auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1777 bestellt wird.
Da das Jugendamt die Aufgaben der Vormundschaft einzelnen seiner Beamten oder
Angestellten überträgt, sollen die Eignungskriterien § 1780 Absatz 1 – E für die
Auswahl des Mitarbeiters, der im Einzelfall mit den Aufgaben des Amtsvormunds betraut
wird (§ 55 Absatz 2 SGB VIII), entsprechend anwendbar sein. Entsprechende Ergänzungen
in § 56 SGB VIII sind geplant.
Zu Absatz 1:
An erster Stelle steht das Recht des Mündels auf Förderung seiner Entwicklung und
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
§ 1789 Nummer 1 BGB - E. ...
Die Sorge des Vormunds für die Pflege und die Erziehung des Mündels verlangt nicht,
dass er sie im Alltag selbst erbringen muss, indem er den Mündel in seinen Haushalt
aufnimmt (§ 1792 BGB - E). Ein solcher Vormund mag zwar in besonderem
Maße für die Vormundschaft geeignet sein. In der Praxis ist er jedoch die
Ausnahme. Im Regelfall sorgt der Vormund für den Aufenthalt des Mündels bei einer
Pflegeperson oder in einer Einrichtung. Auch in diesem Fall ist der Vormund für
die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und die Erziehung des Mündels
persönlich zu fördern und zu gewährleisten (§ 1796 Absatz 1 BGB - E). Im Fall der
Fremdunterbringung des Mündels muss der Vormund daher geeignet sein,
dafür zu sorgen, dass der Mündel die tägliche Pflege und Erziehung von geeigneten
Personen in einer ihm gemäßen Umgebung erfährt. ...
Schließlich gehört gemäß Nummer 4 zur Eignung des Vormunds, dass er fähig und bereit
ist, mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen zusammenzuarbeiten.
Er muss insbesondere in der Lage sein, einen dem Mündelwohl dienlichen Kontakt zu
den die Erziehung im Alltag leistenden Pflegepersonen zu halten, der auch die Belange
der Pflegeperson berücksichtigt (§ 1797 Absatz 1 BGB - E).
Zu Absatz 2:
Unabhängig von der persönlichen Eignung im Einzelfall ist der nicht berufsmäßig
tätige Vormund vorzugswürdig, da er gegenüber einem beruflichen Vormund mehr Zeit,
Engagement und persönliche Zuwendung für den Mündel aufbringen kann.
Aufgrund seiner Motivationslage ist von einem solchen Vormund am ehesten eine familiär
geprägte persönliche Beziehung zum Mündel zu erwarten. Bei dem Vorrang handelt es
sich insoweit um eine von der Person und ihren Fähigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung
unabhängige Wertentscheidung des Gesetzgebers, wonach der nicht beruflichen Aufgabenwahrnehmung
der Vorzug vor beruflicher Aufgabenwahrnehmung gegeben wird. Vor dem Hintergrund
der nationalen Engagementstrategie der Bundesregierung soll die Vorschrift auch
Appellfunktion haben: Die besondere Bedeutung der aus bürgerschaftlichem Engagement
übernommenen Einzelvormundschaft soll hervorgehoben werden und Anlass zur institutionellen
Unterstützung durch Jugendamt und Vereine geben. Für das Jugendamt
und das Familiengericht folgt daraus, dass vor der Auswahl und Bestellung des Vormunds
auch entsprechende Ermittlungen zu den Möglichkeiten, einen ehrenamtlichen Vormund
einzusetzen, stattgefunden haben müssen.
- § 1781 Berufs- und Vereinsvormund, Jugendamt als Amtsvormund 10;122 (2)
Soll das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, hat es dem Familiengericht vorab
mitzuteilen, welchem seiner Mitarbeiter es die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds
übertragen wird.
- § 1782 Bestellung eines vorläufigen Vormunds 11;123 (1) Sind
die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere
im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft
noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung
des Vormunds, bestellt das Familiengericht das Jugendamt oder, wenn er einwilligt,
einen Vormundschaftsverein als vorläufigen Vormund. Das Jugendamt oder der Vormundschaftsverein
teilen dem Familiengericht mit, welchem Mitarbeiter die Aufgaben des vorläufigen
Vormunds übertragen worden sind. § 1785 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber
binnen einer Frist von drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds auszuwählen
und zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung
der Beteiligten um weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter
Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund
noch nicht bestellt werden konnte.
(3) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist
auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsvereins
zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.
(4) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.
Die derzeitige Praxis ist nicht selten dadurch gekennzeichnet, dass
einerseits die Familiengerichte die Auswahl des Vormunds für eine Angelegenheit
des Jugendamts halten und dessen Empfehlung ungeprüft folgen
oder sogar das Jugendamt bestellen, ohne eine Empfehlung abzuwarten. Sie ist andererseits
dadurch geprägt, dass Jugendämter häufig keine oder noch keine geeigneten Strukturen
aufgebaut haben, um Einzelvormünder anzuwerben, auszubilden und zu begleiten,
und infolgedessen der Amtsvormundschaft den Vorzug geben und sich selbst als Vormund
vorschlagen. Das Ergebnis schlägt sich in einem Anteil von ca. 80 Prozent Amtsvormundschaften
nieder. Es wird nicht verkannt, dass Einzelvormünder oder Vormundschaftsvereine
sich nicht überall und nicht für jeden Einzelfall anbieten und
Rekrutierung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern mehr Personaleinsatz und
die entsprechenden Finanzmittel erfordern. In vielen Fällen kann ein solcher
Vormund gleichwohl aufgrund seiner anderen Motivationslage Vorteile
für den Mündel mit sich bringen. Ein besonderer Vorteil ergibt sich beispielsweise,
wenn er seinen Mündel über die Schwelle der Volljährigkeit hinaus auch nach dem
Ende der Vormundschaft weiterbegleitet.
Mit der Bestellung des Jugendamts oder eines Vormundschaftsvereins als vorläufigem
Vormund gemäß § 1782 BGB – E erhält das Familiengericht die Möglichkeit,
die Suche nach einem für den Mündel geeigneten Vormund zu veranlassen oder fortsetzen
zu lassen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft entweder noch
keine Gelegenheit bestanden hatte, etwa auch das persönliche
Umfeld des Mündels zu ermitteln, oder wenn das Gericht
die bisherigen Bemühungen des Jugendamts zur Ermittlung des geeigneten Vormunds
nicht für ausreichend hält. Flankierend erhält das Jugendamt die Pflicht,
seine Empfehlung, wer zum Vormund bestellt werden sollte, mit einem Bericht zu versehen,
welche Ermittlungen es hierzu angestellt hat, § 53 Absatz 1 SGB VIII – E.
Mit § 1782 BGB – E und § 53 Absatz 1 SGB VIII – E soll für das Familiengericht wie
für das Jugendamt der Blick für die Verantwortung geschärft werden, die mit der
Auswahl des Vormunds verbunden ist. Der beobachtete Automatismus, wonach das
Familiengericht mit der Anordnung der Vormundschaft ungeprüft das Jugendamt zum
Amtsvormund bestellt, soll damit durchbrochen werden.
Zu Absatz 1 Satz 1:
Bei den Ermittlungen, die während der Amtszeit des vorläufigen
Vormunds noch anzustellen sind, sind insbesondere auch
das persönliche Umfeld des Mündels sowie die personellen Ressourcen für eine Einzelvormundschaft
vor Ort zu berücksichtigen. Ferner ist der Mündel an der Auswahl zu beteiligen.
Nicht nur das Jugendamt, sondern auch ein Vormundschaftsverein kann zum vorläufigen
Vormund bestellt werden, wenn er sein Einverständnis erklärt. Die Bestellung des
Vormundschaftsvereins wird sich insbesondere anbieten, wenn er
Mitglieder hat, die als ehrenamtlicher Vormund bestellt werden können, oder er sonst
Privatpersonen als Vormund anwirbt, schult und berät (§ 54 Absatz 2 Nummer
2 SGB VIII). Die Bestellung eines vorläufigen Vormunds kann sich unter Umständen
selbst dann anbieten, wenn das Jugendamt oder ein Vereinsvormund bestellt werden
sollen, aber noch nicht geklärt ist, welcher Mitarbeiter für
die Übernahme der Vormundschaft geeignet ist. Dies dürfte beim Jugendamt
dann der Fall sein, wenn die Amtsvormundschaftsabteilung aus der vorhergehenden
Fallbefassung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst noch keine oder nur eine rudimentäre
Fallkenntnis erhalten hat. Entsprechend liegt der Fall, wenn ein Vormundschaftsverein
erst bei Anordnung der Vormundschaft angefragt wird und noch keine Fallkenntnis
hat. Hat das Familiengericht bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft
die erforderlichen Erkenntnisse und konnte der Mündel zur Auswahl des Vormunds beteiligt
werden, soll der Vormund sofort bestellt werden. Dieser Fall kann eintreten, wenn
das Jugendamt im Rahmen seiner vorhergehenden Fallbefassung dem Gericht schon einen
begründeten Vorschlag, wer für die Führung der Vormundschaft geeignet ist, unterbreiten
kann und das Gericht dem folgen will. Auch kann das Gericht unter Umständen
im Rahmen des Sorgerechtsentzugsverfahrens schon selbst Erkenntnisse über einen
geeigneten Vormund erlangt haben.
Zu Absatz 1 Satz 2:
Jugendamt und Vormundschaftsverein haben dem Familiengericht mitzuteilen, welchem
ihrer Mitarbeiter sie die Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen haben, damit sichergestellt ist, dass auch in dieser Zeit eine bestimmte
Person für den Mündel die Verantwortung trägt. Davon zu unterscheiden
sind die Personen im Jugendamt oder im Verein, die im Weiteren die Suche nach dem
geeigneten Vormund vornehmen. Dies ist grundsätzlich nicht Aufgabe des mit den Aufgaben
des vorläufigen Vormunds betrauten Mitarbeiters. Eine entsprechende Klarstellung
im SGB VIII ist geplant.
Zu Absatz 2:
Die Bestellung als vorläufiger Vormund ist auf drei Monate befristet. Das Familiengericht
soll in dieser Zeit mit Unterstützung des Jugendamts oder auch eines Vormundschaftsvereins
nach dem geeigneten Vormund suchen und diesen innerhalb der Frist auch bestellen.
Zu Absatz 3:
Auch ein Mitarbeiter des Jugendamts oder eines Vormundschaftsvereins kann sich als
der für den Mündel geeignete (endgültige) Vormund herausstellen.
Waren das Jugendamt oder der Verein zuvor vorläufiger Vormund, sind das Jugendamt
oder der Vereinsvormund dann ebenfalls im Wege eines weiteren gerichtlichen Beschlusses
zum (endgültigen) Vormund zu bestellen, was Absatz 3 klarstellt. Der Vormundschaftsverein
kann künftig nicht mehr als (endgültiger) Vormund bestellt werden. Hier soll das
Gericht vielmehr den Vereinsmitarbeiter in Person als Vereinsvormund bestellen (vgl.
§ 1775 Absatz 1 Nummer 3 BGB – E).
- § 1783 Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern 11;127(1) Die
Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder
Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen,
wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes
zusteht.
- § 1784 Übergehen der benannten Person 12;128
- § 1785 Ausschlussgründe 12;130
- § 1786 Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft 13;131 Wer vom Familiengericht
als Vormund ausgewählt wird, ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen,
wenn ihm die Vormundschaft nach den Umständen unter Berücksichtigung seiner familiären,
beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Er darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme bereit
erklärt hat.
- Kapitel 2 Gesetzliche Amtsvormundschaft 13;132
- § 1787 Amtsvormundschaft bei Ruhen der elterlichen Sorge 13;132
- § 1788 Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt 13;132
- Untertitel 2 Führung der Vormundschaft 13;132
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 14;132
- § 1789 Rechte des Mündels 14;132 Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen,
seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses
und kulturellen Hintergrunds sowie
5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand
angezeigt ist. Im Vormundschaftsrecht, wo ein gerichtlich bestellter
Dritter die Sorge für den Mündel trägt, ist es angebracht, im Interesse des Mündels
das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung unter Übernahme der Erziehungszieles
gemäß § 1 Absatz 1 SGB VIII, nämlich der Ausformung einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, näher zu bestimmen, Nummer 1.
Hierin spiegelt sich zugleich die Erziehungspflicht gemäß § 1626
Absatz 2 Satz 1 BGB wider. ...
Dass einem Kind eine solche Achtung entgegengebracht wird, ist im Prinzip selbstverständlich.
Doch gerade Kinder, die aufgrund eines Sorgerechtsentzugs der
Eltern einen Vormund erhalten, haben bisher nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit
ihrer Eltern gestanden. Aufgrund ihrer oftmals negativen Erfahrungen im
sozialen Umgang bedürfen sie daher des besonderen „Hinhörens“ und „Ernstnehmens“,
wenn es um die Äußerung ihrer Wünsche und ihres Willens geht, was mit der Vorschrift
nochmals hervorgehoben werden soll.
- § 1790 Sorge des Vormunds 14;134
- § 1791 Amtsführung des Vormunds 14;135 (1) Der Vormund hat die Vormundschaft
unabhängig im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.
(2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels
zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern.
Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel
zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand
angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben.
(3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt.
Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen,
es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer
Ort geboten. Hat der Vormund den Mündel gemäß § 1792 BGB – E in seinen
Haushalt aufgenommen, ist Satz 2 gegenstandslos. In diesem Fall begegnen sich Vormund
und Mündel im familiären Kontakt.
- § 1792 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds 15;136
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen.
In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig;
§ 1619 gilt entsprechend. Die Aufnahme in den Haushalt gemäß § 1792 BGB
– E entspricht dem ursprünglichen gesetzlichen Leitbild der Vormundschaft, ist in
der Praxis aber ein seltener Ausnahmefall, der etwa eintritt, wenn Verwandte als
Vormund ein verwaistes Kind aufnehmen oder wenn Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen.
Im Regelfall wird der Vormund den Mündel entweder bei einer Pflegefamilie oder in
einer Einrichtung unterbringen. Dennoch soll die Aufnahme in
den Haushalt zum Zweck der Pflege und Erziehung ausdrücklich im Gesetz geregelt
werden und nicht mehr wie bisher nur in einem Nebensatz Erwähnung finden.
- § 1793 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund
und Pfleger 15;136
- § 1794 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten 16;138 Das Gericht soll
in der Sache entscheiden und die Entscheidungsbefugnis nicht etwa einem Beteiligten
übertragen.
- § 1795 Haftung des Vormunds 16;140 (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung
in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
- Kapitel 2 Personensorge 16;140
- § 1796 Gegenstand der Personensorge, Genehmigungspflichten 16;140 (1) Die
Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege,
Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels gemäß der in § 1789 bestimmten Rechte
des Mündels. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und
hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten,
wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht.
Die §§ 1631a bis 1632 gelten entsprechend.
- § 1797 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson 17;141 (3) Der Pflegeperson
steht eine Person gleich, die 1. den Mündel a) in einer Einrichtung über Tag und
Nacht oder b) in sonstigen Wohnformen betreut und erzieht oder 2. die die intensive
sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
- § 1798 Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson 18;142 Die Verwaltung des
Arbeitsverdienstes des Mündels sowie die Geltendmachung von Unterhalts-, Versicherungs-,
Versorgungs- und sonstigen Sozialleistungen für den Mündel (vgl. § 1688 Absatz 1
Satz 2 BGB) gehören dagegen in die Verantwortung des Vormunds.
- Kapitel 3 Vermögenssorge 18;144
- § 1799 Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge, Schenkungen durch den Vormund
18;144
- § 1800 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte 18;149
- § 1801 Erteilung der Genehmigung 19;150
- § 1802 Befreite Vormundschaft 19;150
- Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familienegrichts 20;153 (steht jetzt im
Betreuungsrecht §§ 1863-1868)
- § 1803 Allgemeine Vorschriften 20;153 Für die Fürsorge und die Aufsicht
des Familiengerichts gelten die §§ 1863 bis 1868 (jetzt im Betreuungsrecht), im
Übrigen gelten die §§ 1666, 1666a und 1696 entsprechend. Der allein im
Vormundschaftsrecht geltende § 1837 Absatz 4 BGB wird in § 1803 Halbsatz 2 BGB -
E eingefügt. Danach kann das Familiengericht unter den in §§ 1666, 1666a, 1696 BGB
genannten Voraussetzungen weitergehende Maßnahmen gegen den Vormund anordnen und
auch abändern. Solche Maßnahmen gegen den Vormund werden im Wesentlichen dann in
Betracht kommen, wenn die vom Familiengericht ausgesprochenen Ge- und Verbote im
Sinne von § 1803 Absatz 1 i.V.m § 1863 Absatz 2 Satz 1 BGB - E ergebnislos waren.
- § 1804 Besprechung mit dem Mündel 20;155 (1) Das Familiengericht soll den
jährlichen Bericht des Vormunds über die persönlichen Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel besprechen, soweit es nach seinem Entwicklungsstand
angezeigt ist. Das Familiengericht soll sich auch bei der jährlichen
Berichterstattung des Vormunds nicht auf die Prüfung des Berichts beschränken, sondern
es soll sich durch Anhörung des Mündels – soweit dies nach seinem Entwicklungsstand
angezeigt ist - ein eigenes Bild über die Zufriedenheit des Mündels
mit der Amtsführung des Vormunds verschaffen. Der Mündel soll auch ohne eigene Initiative
die Gelegenheit erhalten mitzuteilen, ob das Verhältnis zum Vormund ggf. von Konflikten
geprägt ist, über deren Vorliegen sich aus dem Bericht des Vormunds keine Anhaltspunkte
ergeben. Eine solche Anhörung vermittelt dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck
über die Ansicht des Mündels, der sich möglicherweise scheut, das Gericht von sich
aus auf Unzuträglichkeiten oder Missstände hinzuweisen. ... Als Richtwert
sieht der Entwurf jedoch eine jährliche Anhörung des Mündels vor.
- Untertitel 4 Ende der Vormundschaft 20;156
- § 1805 Entlassung des Vormunds 20;156 (1) Das Familiengericht hat den Vormund
von Amts wegen zu entlassen, wenn er
1. seine Pflichten verletzt und die Fortführung des Amtes das Interesse des Mündels
gefährden würde,
2. als Vormund gemäß § 1775 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde
und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich
zu führen, es sei denn die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,
3. als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein
ausscheidet oder wenn
4. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung
des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt
oder
2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.
(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen und einen
neuen Vormund bestellen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels besser
dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen
Vormundes sind zu berücksichtigen. Den Antrag auf Entlassung
des bisherigen Vormunds verbunden mit dem Antrag auf Bestellung eines neuen Vormunds
können stellen:
1. der Vormund,
2. derjenige, der zum neuen Vormund bestellt werden soll,
3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.
Zu Absatz 1 Nummmer 2:
Zur Stärkung des Vorrangs nunmehr nur des ehrenamtlichen Vormunds
soll das Familiengericht künftig den berufsmäßig tätigen Einzelvormund, den Vereinsvormund
oder das Jugendamt als Vormund von Amts wegen entlassen, wenn sich eine geeignete
Person findet, die zur ehrenamtlichen Übernahme der Vormundschaft geeignet und bereit
ist.
Zu Absatz 3:
Antragsberechtigt ist der bestellte Vormund,
der neu zu bestellende Vormund, der Mündel und jeder, der ein berechtigtes
Interesse des Mündels geltend macht.
- § 1806 Bestellung eines neuen Vormunds 21;159
- § 1807 Ende der Vormundschaft 21;160
- § 1808 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
22;160
- Untertitel 5 Aufwendungsersatz und Vergütung des Vormunds 22;160
- § 1809 Aufwendungsersatz, Aufwandspauschale, Vergütung 22;160 (2) Die Vormundschaft
wird grundsätzlich unentgeltlich geführt; § 1882 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit
sowie die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds auf Vergütung und Aufwendungsersatz
bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
- Titel 2 Pflegschaft für Minderjährige 22;162
- § 1810 Ergänzungspflegschaft 22;162
- § 1810a Pflegschaft für ein ungeborenes Kind 23;163
- § 1811 Zuwendungspflegschaft 23;164
- § 1812 Aufhebung und Ende der Pflegschaft 24;168
- § 1813 Anwendung des Vormundschaftsrechts 24;169
- Titel 3 Rechtliche Betreuung 24;170
- Untertitel 1 Betreuerbestellung 24;170
- §§ 1814 - 1821 24-29;170-172 § 1816 (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner
Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere
geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung
bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der
Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung
betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
- Untertitel 2 Führung der Betreuung 29;172
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 29;172
- §§ 1822 - 1827 29-32;172-174
- Kapitel 2 Personenangelegenheiten 32;175
- §§ 1828 - 1836 32-39;175-178
- Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten 39;178
- Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften 39;178
- §§ 1837 - 1840 39-40;178-188
- Unterkapitel 2 Vorschriften für die Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
41;188
- §§ 1841 - 1847 41-43;189-202
- Unterkapitel 3 Anzeigepflichten 43;202
- §§ 1848 - 1849 43-44;202-204
- Unterkapitel 4 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte 44;204
- §§ 1850 - 1856 44-48;204-219
- Unterkapitel 5 Genehmigungserklärung 49;219
- §§ 1857 - 1860 49-50;219-221
- Unterkapitel 6 Befreiungen 50;221
- §§ 1861 - 1862 50-52;221-226
- Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Gerichts 52;226 (gilt
nach § 1803 auch für Vormundschaften)
- § 1863 (1837) Beratung und Aufsicht 52;226 (1) Das Betreuungsgericht berät
den Betreuer. Es wirkt dabei mit, ihn in seine Aufgaben einzuführen.
(2) Das Betreuungsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht
zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des
Betreuers zum Betreuten zu beaufsichtigen. ... Der Entwurf verzichtet
darauf, den Begriff der Pflichtwidrigkeit gesetzlich zu definieren. Eine Pflichtwidrigkeit
liegt unzweifelhaft vor, wenn der Betreuer gegen die ihn treffenden gesetzlichen
Bestimmungen sowie gegen gerichtliche Anordnungen verstößt. Die den Betreuer bei
der Amtsführung treffenden Pflichten ergeben sich zunächst allgemein aus §§ 1822
BGB - E . Daneben bestehen konkrete Handlungsgebote, wie etwa mit § 1841 BGB - E
bei der Vermögensverwaltung. Im Übrigen ist eine Pflichtwidrigkeit anzunehmen, wenn
der Betreuer durch seine Amtsführung im Zuge eines Ermessensfehlgebrauchs wichtige
Interessen des Betreuten verletzt.
- § 1864 (1839) Auskunftspflicht des Betreuers 52;229
- § 1865 (1840) Bericht über die persönlichen Verhältnisse 52;229 Der Betreuer
hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens
einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten
des Betreuers zu dem Betreuten zu enthalten. Daneben hat der Betreuer dem Betreuungsgericht
wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich
mitzuteilen.
- § 1866 (1840) Rechnungslegung, Mitteilungspflicht 53;230
- § 1867 (1843) Prüfung durch das Betreuungsgericht 53;231
- § 1868 (1846) Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgericht 54;232
- Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt
54;232
- §§ 1869 - 1874 54-56;232-233
- Untertitel 5 Aufwendungsersatz und Vergütung 56;233
- § 1875 (1835) Aufwendungsersatz 56;234
- § 1876 (1835) Aufwandspauschale 56;235
- § 1877 (1835a) Zahlung aus der Staatskasse 57;237
- § 1878 (1836d) Mittellosigkeit des Betruten 57;237
- § 1879 (1836c) Einzusetzende Mittel des Betreuten 58;237
- § 1880 (1836e) Gesetzlicher Forderungsübergang 58;238
- § 1881 (1835) Erlöschen der Ansprüche, Geltendmachung 58;238
- § 1882 (1836) Vergütung 59;240 Der Grundsatz, dass die Betreuung unentgeltlich
geführt wird, gilt weiterhin und hat Appellfunktion. Betreuungen werden immer noch
überwiegend von Angehörigen wie auch familienfremden
Personen ehrenamtlich übernommen. In der Vormundschaft, wo die
weit überwiegende Anzahl der Mündel einen Amtsvormund hat, soll das Ehrenamt nach
Möglichkeit ausgebaut werden.
- Titel 4 Sonstige Pflegschaft 59;241
- § 1883 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte 60;241
- § 1884 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen 60;241
- § 1885 Abwesenheitspflegschaft 60;241
- § 1886 Bestellung des sonstigen Pflegers 60;242
- § 1887 Aufhebung der Pflegschaft 61;242
- § 1888 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes 61;243
- § 1889 Anwendung des Betreuungsrechts 61;244
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
VBVG 61-70;245-255
Artikel 3 Änderung des SGB VIII 70;255
- § 56 SGB VIII Da das Jugendamt die Aufgaben der Vormundschaft einzelnen
seiner Beamten oder Angestellten überträgt, sollen die Eignungskriterien § 1780
Absatz 1 – E für die Auswahl des Mitarbeiters, der im Einzelfall mit den Aufgaben
des Amtsvormunds betraut wird (§ 55 Absatz 2 SGB VIII), entsprechend anwendbar sein.
Entsprechende Ergänzungen in § 56 SGB VIII sind geplant.
- Mit § 1782 BGB – E und § 53 Absatz 1 SGB VIII – E soll für das
Familiengericht wie für das Jugendamt der Blick für die Verantwortung geschärft
werden, die mit der Auswahl des Vormunds verbunden ist. Die derzeitige
Praxis ist nicht selten dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Familiengerichte
die Auswahl des Vormunds für eine Angelegenheit des Jugendamts halten und dessen
Empfehlung ungeprüft folgen oder sogar das Jugendamt bestellen,
ohne eine Empfehlung abzuwarten. Sie ist andererseits dadurch geprägt, dass Jugendämter
häufig keine oder noch keine geeigneten Strukturen aufgebaut haben, um Einzelvormünder
anzuwerben, auszubilden und zu begleiten, und infolgedessen der Amtsvormundschaft
den Vorzug geben und sich selbst als Vormund vorschlagen. Das Ergebnis schlägt sich
in einem Anteil von ca. 80 Prozent Amtsvormundschaften nieder. Es wird nicht verkannt,
dass Einzelvormünder oder Vormundschaftsvereine sich nicht überall und nicht für
jeden Einzelfall anbieten und Rekrutierung und Begleitung von
ehrenamtlichen Vormündern mehr Personaleinsatz und die entsprechenden Finanzmittel
erfordern. In vielen Fällen kann ein solcher Vormund gleichwohl
aufgrund seiner anderen Motivationslage Vorteile für den Mündel mit sich
bringen. Ein besonderer Vorteil ergibt sich beispielsweise, wenn er seinen Mündel
über die Schwelle der Volljährigkeit hinaus auch nach dem Ende der Vormundschaft
weiterbegleitet.
Mit der Bestellung des Jugendamts oder eines Vormundschaftsvereins als vorläufigem
Vormund gemäß § 1782 BGB – E erhält das Familiengericht die Möglichkeit,
die Suche nach einem für den Mündel geeigneten Vormund zu veranlassen oder fortsetzen
zu lassen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft entweder noch
keine Gelegenheit bestanden hatte, etwa auch das persönliche
Umfeld des Mündels zu ermitteln, oder wenn das Gericht
die bisherigen Bemühungen des Jugendamts zur Ermittlung des geeigneten Vormunds
nicht für ausreichend hält.
Flankierend erhält das Jugendamt die Pflicht, seine Empfehlung,
wer zum Vormund bestellt werden sollte, mit einem Bericht zu versehen, welche
Ermittlungen es hierzu angestellt hat, § 53 Absatz 1 SGB VIII – E. Mit
§ 1782 BGB – E und § 53 Absatz 1 SGB VIII – E soll für das Familiengericht wie für
das Jugendamt der Blick für die Verantwortung geschärft werden, die mit der Auswahl
des Vormunds verbunden ist.
Der beobachtete Automatismus, wonach das Familiengericht mit der Anordnung
der Vormundschaft ungeprüft das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt, soll damit durchbrochen
werden.
Bei den Ermittlungen, die während der Amtszeit des vorläufigen
Vormunds noch anzustellen sind, sind insbesondere auch
das persönliche Umfeld des Mündels sowie die personellen Ressourcen für eine Einzelvormundschaft
vor Ort zu berücksichtigen. Ferner ist der Mündel an der Auswahl zu beteiligen.
- vorläufiger Vormund 126 Jugendamt und Vormundschaftsverein haben dem Familiengericht
mitzuteilen, welchem ihrer Mitarbeiter sie die Aufgaben des vorläufigen Vormunds
übertragen haben, damit sichergestellt ist, dass auch in dieser
Zeit eine bestimmte Person für den Mündel die Verantwortung trägt.
Davon zu unterscheiden sind die Personen im Jugendamt oder im Verein, die
im Weiteren die Suche nach dem geeigneten Vormund vornehmen. Dies ist grundsätzlich
nicht Aufgabe des mit den Aufgaben des vorläufigen Vormunds betrauten Mitarbeiters.
Eine entsprechende Klarstellung im SGB VIII ist geplant.
Die Bestellung als vorläufiger Vormund ist auf drei Monate befristet. Das Familiengericht
soll in dieser Zeit mit Unterstützung des Jugendamts oder auch eines Vormundschaftsvereins
nach dem geeigneten Vormund suchen und diesen innerhalb der Frist auch bestellen.
Artikel 4 Änderung des FamFG 70;256
Artikel 5 Änderung des Namensänderungsgesetzes 70;256
Artikel 6 Inkrafttreten 70-71;256
Begründung 72
A. Allgemeiner Teil 72-100
- Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 72
- Ausgangslage 72
- Ausländisches Recht 72
- Stand der öffentlichen Erörterung 73
- Lösung 73
- Modernisierung und neuer Gesetzesaufbau 73
- Stärkung der Personensorge 74 Es soll vermieden werden, dass das Mündelwohl
gefährdet wird, weil mehrere Sorgeverantwortliche davon ausgehen, der jeweils andere
werde sich am Mündelwohl orientiert um die Angelegenheit kümmern.
- Stärkung der personellen Ressourcen für eine persönlich geführte Vormundschaft
74
- Auswahl des Vormunds 74 Bei vorhandener Eignung hinsichtlich der Wahrnehmung
der Aufgaben hat die Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds Vorrang. Steht bei
Anordnung der Vormundschaft noch nicht fest, welcher Vormund die Voraussetzungen
in Bezug auf den Mündel am besten erfüllt, ist vorübergehend das Jugendamt oder
ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund zu bestellen.
- Entbürokratisierung der Vermögenssorge 75
- Inhalt des Entwurfs
- Neuordnung der Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsvorschriften 75
- Stärkung der Personensorge im Vormundschftsrecht 77
- aa) Subjektstellung des Mündels 77
- bb) Sorgeverantwortung des Vormunds 78
- cc) Sorgeverantwortung von Vormund und Pfleger 79
- aaa) Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson 79
Unberührt bleibt die Möglichkeit des Familiengerichts, die Pflegeperson selbst zum
Vormund zu bestellen.
- bbb) Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf einen zusätzlichen Pfleger bei Einsatz
eines ehrenamtlichen Vormunds 80 Zum anderen soll vom Grundsatz der ungeteilten
Sorgeverantwortung des Vormunds abgewichen werden können, wenn eine Person, zu der
der Mündel eine enge persönliche Bindung hat, ehrenamtlicher Vormund ist oder werden
soll, aber zur Wahrnehmung bestimmter Sorgeangelegenheiten die Unterstützung des
Mündels durch einen weiteren gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.
- Stärkung der personellen Ressourcen in der Vormundschaft 81
Dem gesetzlichen Leitbild entspricht insbesondere der ehrenamtliche Einzelvormund,
der die Vormundschaft gem. §§ 1785, 1836 Absatz 1 Satz 1 BGB
in Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht unentgeltlich führt. Seine
Bestellung hat Vorrang vor der Bestellung des Vormundschaftsvereins und des Jugendamtes
als Vormund. Der Vormundschaftsverein und das Jugendamt als Vormund sind gegenüber
dem ehrenamtlichen und dem berufsmäßigen Vormund subsidiär. Sie sollen abgelöst
werden, wenn eine natürliche Person die Vormundschaft übernehmen kann (§ 1887 BGB).
In der Praxis spielen die ehrenamtliche, aber auch die berufliche Einzelvormundschaft
sowie die Vereinsvormundschaft im Verhältnis zur Amtsvormundschaft eine deutlich
untergeordnete Rolle.
Der Entwurf zielt darauf ab, auch die anderen Vormünder neben dem Jugendamt zu stärken
und dabei die Bestellung von natürlichen Personen zu fördern,
aber auch die wichtige Rolle der Amtsvormundschaft angemessen zu berücksichtigen.
- aa) Vormundschaftssystem 81
- bb) Vereinsvormund 82
- Auswahl des Vormunds 82 Die derzeitigen Regelungen sind geprägt von der
Vorstellung, dass Eltern vor ihrem Tod für ihre Kinder einen Vormund – zumeist aus
dem Verwandten- und Freundeskreis – benennen, der dann zur Vormundschaft berufen
ist und zumeist auch den Mündel in seinen Haushalt aufnimmt.
Dies entspricht nicht der Realität, da Vormundschaften heute vorrangig für Kinder
und Jugendliche angeordnet werden, deren Eltern das Familiengericht zuvor wegen
Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge nach § 1666 BGB entziehen musste und die
fremduntergebracht sind. Umso größere Bedeutung hat daher die Auswahl eines geeigneten
Vormunds durch das Familiengericht. Bislang beziehen sich die Auswahlkriterien (§
1779 Absatz 2 BGB) auf die Auswahl einer Privatperson als Einzelvormund; die Entscheidung
des Familiengerichts, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als Vormund
zu bestellen, soll sich nach dem gesetzlichen Subsidiaritätsprinzip richten (Vorrang
des -ehrenamtlichen- Einzelvormunds).
- aa) Auswahl des besten Vormunds 83 Auch für die Auswahl des Jugendamts sind
Qualitätsgesichtspunkte maßgeblich.
- bb) Eignungsvoraussetzungen für den Einzelvormund und den Vereinsvormund 84
- cc) Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds 85 Eine Person,
die die Vormundschaft aus bürgerschaftlichem Engagement und nicht im Rahmen einer
auf Einkommenserwerb gerichteten beruflichen Tätigkeit übernimmt, ist am ehesten
in der Lage, Zeit und persönliche Zuwendung für den Mündel aufzubringen, und ist
daher von besonderem Wert für ihn. Sie ist einem beruflichen Vormund vorzuziehen,
auch wenn für bestimmte Angelegenheiten die Unterstützung durch einen weiteren gesetzlichen
Vertreter erforderlich ist (§ 1777 BGB – E, siehe hierzu Punkt III. 1. Sorgeverantwortung
des Vormunds).
- dd) Vorläufiger Vormund 85 Die derzeitige Praxis ist
häufig dadurch gekennzeichnet, dass die Familiengerichte die Auswahl des Vormunds
für eine Angelegenheit des Jugendamts halten und dessen Empfehlung (vgl.
Vorschlag gem. § 53 Absatz 1 SGB VIII, § 1779 Absatz 1 BGB) ohne
weitere Prüfung folgen oder sogar das Jugendamt bestellen, ohne eine Empfehlung
abzuwarten. Im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft ist nicht immer schon der
richtige Vormund gefunden. Insbesondere bei den auf einem Sorgerechtsentzug
nach § 1666 BGB beruhenden Vormundschaften, die überwiegend im Wege der einstweiligen
Anordnung angeordnet werden, wird die mitunter der Eilbedürftigkeit geschuldete
Bestellung des Jugendamtes im weiteren Verfahren meist nicht
mehr überprüft und abgeändert. Gemäß dem Gebot, den für den Mündel besten
Vormund zu bestellen, soll für die Suche nach dem richtigen Vormund mehr Zeit eingeräumt
werden.
Der Entwurf sieht vor:
Damit für die im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft gegebenenfalls noch erforderlichen Nachforschungen nach einem geeigneten Vormund etwa
aus dem Umfeld des Mündels genügend Zeit zur Verfügung steht, wird die
Möglichkeit eingeführt, für drei Monate das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein
als vorläufigen Vormund zu bestellen (§ 1782 BGB – E). Damit
soll vermieden werden, dass das Jugendamt vorschnell zum endgültigen Vormund bestellt
wird, obwohl auch eine besser geeignete Person als Vormund hätte gefunden werden
können. Die Frist kann unter engen Voraussetzungen verlängert werden.
- Entbürokratisierung und Modernisierung der Vermögenssorge unter Eingliederung
der Vorschriften in das Betreuungsrecht 86
- Durch die Eingliederung in das Betreuungsrecht bedingte Anpassungen bei Aufwendungsersatz,
Aufwandsentschädigung und Vergütung des Vormunds und des Betreuers 92
- aa) Standort der Regelungen zum Aufwendungsersatz für alle beruflich tätigen Vormünder
und Betreuer einschließlich des Jugendamts und der Betreuungsbehörde im VBVG 92
- bb) Neufassung der Verweisung in § 1882 BGB - E auf das VBVG sowie von § 1 VBVG
- E 93
- cc) Aufbau des VBVG 94
- dd) Vergütung für den Vormundschaftsverein 95
- Ausschluss des Rückgriffs der Staatskasse beim Mündel für die Kosten der Vormundschaft
96 Abweichend vom geltenden Recht sollen künftig Ansprüche des Vormunds gegen
den Mündel, soweit die Staatskasse den Vormund befriedigt, nicht auf die Staatskasse
übergehen.
- Aufteilung der Vorschriften zur Pflegschaft 97
- Alternativen 98
- Gesetzgebungskompetenz 98
- Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
99
- Gesetzesfolgen 99
- Nachhaltigkeitsaspekte 99
- Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 99
- Erfüllungsaufwand 100
- Weitere Kosten 100
- Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung 100
B. Besonderer Teil 101-256